Pressemitteilung
ÖDP Sachsen klagt für Chancengleichheit
ÖDP Sachsen sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien zur Teilnahme an Wahlen verletzt und wandte sich an das Bundesverfassungsgericht.
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, müssen in jedem Bundesland bis zu 2.000 sogenannte Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln, um überhaupt auf dem Stimmzettel stehen zu dürfen. So auch für die Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025.
Die Ökologisch-Demokratische Partei muss diese Hürde nehmen. Die ÖDP Sachsen sieht sich dabei in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien zur Teilnahme an Wahlen verletzt und hat sich am 17. Januar 2025 an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
Dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung zum Unterschriftenquorum grundsätzlich für verfassungsmäßig erachtet, hat es schon oft entschieden. Die ÖDP Sachsen wendet sich nicht grundsätzlich gegen das Sammeln von Unterstützungsunterschriften, sondern rügt vielmehr die Untätigkeit des Bundestages. Zur Bundestagswahl 2021 hatte der Bundestag die entsprechenden gesetzlichen Regelungen angepasst, indem er das Unterschriftenquorum auf ein Viertel herabgesetzt hatte. Dies geschah insbesondere vor dem Hintergrund der damals geltenden Kontaktbeschränkungen während der Covid-19-Pandemie, was das Sammeln von Unterschriften erheblich erschwerte.
Nach Auffassung der ÖDP Sachsen hat es der Bundestag pflichtwidrig unterlassen, bei der bevorstehenden vorgezogenen Neuwahl ebenfalls eine temporäre Anpassung der gesetzlichen Regelungen zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien vorzunehmen. Dass dies notwendig gewesen wäre, steht für die ÖDP Sachsen außer Zweifel. Normalerweise stehen den Parteien zum Sammeln der Unterstützungsunterschriften mehrere Monate, nahezu ein Jahr zur Verfügung. Jetzt hatte die ÖDP Sachsen neben zahlreichen anderen Klein- und Kleinstparteien nur vom 25. November 2024 bis zum 20. Januar 2025 Zeit, die notwendigen 2.000 Unterschriften zu sammeln. In diesem Zeitraum lagen die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel. Zudem hatten viele Wahlberechtigte Urlaub und die Gemeinden, die das Wahlrecht auf jedem Formblatt der Unterstützungsunterschrift bestätigen mussten, hatten Schließzeiten aufgrund der Feiertage und Brückentage. Schließlich müssen die 2.000 Unterschriftenformulare bis spätestens 20. Januar 2025, 18:00 Uhr beim Landeswahlleiter in Kamenz vorliegen, so dass ein Sammeln von Unterschriften faktisch nur bis zum 14. Januar 2025 möglich war, um diese sodann noch von den Gemeinden bestätigen und sodann zum Landeswahlleiter senden zu lassen.
Die ÖDP Sachsen hat einerseits den Erlass einstweiliger Anordnungen beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe beantragt. Andererseits hat sie beantragt, festzustellen, dass der Bundestag es pflichtwidrig unterlassen hat, entsprechende Anpassungen des Bundeswahlgesetzes zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 vorzunehmen.
Die ÖDP Sachsen hätte erwartet, dass der Bundestag zur Wahrung der Rechte aller Parteien temporär entweder das notwendige Unterschriftenquorum abgesenkt oder die Formvorschriften abändert, z.B. indem Unterschriftenformulare auch eingescannt übermittelt werden können – nichts ist geschehen, so dass nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden muss, ob die ÖDP Sachsen in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt worden ist.