(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Betreffs der Familientrennung von Frau Valentina Stadler ruft die ödp Sachsen alle Bürger zur Abgabe einer Unterstützer-Unterschrift unter diese Petition auf:
http://itc3.napier.ac.uk/e-petition/bundestag/view_petition.asp?PetitionID=717